Schlüsselzahlen - FS Laufer 2020 Mobile

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Nützliches
I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union (Keine Gewähr)

01
Sehhilfe und/oder Augenschutz, wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:
01.01
Brille
01.02
Kontaktlinsen
01.03
Schutzbrille
02
Hörhilfe/Kommunikationshilfe
03
Prothese/Orthese der Gliedmaßen
05
Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen
05.01
Nur bei Tageslicht
05.02
In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ...
05.03
Ohne Beifahrer/Sozius
05.04
Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ...km/h
05.05
Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
05.06
Ohne Anhänger
05.07
Nicht gültig auf Autobahnen
05.08
Kein Alkohol
10
Angepasste Schaltung
15
Angepasste Kupplung
20
Angepasste Bremsmechanismen
25
Angepasste Beschleunigungsmechanismen
30
Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35
Angepasste Bedienvorrichtungen
40
Angepasste Lenkung
42
Angepasste(r) Rückspiegel
43
Angepasster Fahrersitz
44
Anpassungen des Kraftrades
44.01
Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
44.02
(Angepasste) handbetätigte Bremse
44.03
(Angepasste) fußbetätigte Bremse
44.04
Angepasste Beschleunigungsmechanismen
44.05
Angepasste Handschaltung und Handkupplung
44.06
Angepasster Rückspiegel
44.07
Angepasste Kontrolleinrichtungen
44.08
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
45
Kraftrad nur mit Beiwagen
46
nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
50
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
51
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
70
Umtausch des Führerscheins Nummer . . ., ausgestellt durch ... (EUUnterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECEUnterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)
71
Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)
72
Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)*
73
Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B 1)
74
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C 1) *
75
Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*
76
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C 1 E)*
77
Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)*
78
Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer bei Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss
79
( ...) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG
79
(C1E >12 000kg, L ≤3) Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3  resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C 1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C 1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
79
(S 125/7500kg) Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S 1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
79
(L ≤3) Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
79.01
Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
79.02
Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
79.03
Nur dreirädrige Fahrzeuge
79.04
Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
79.05
Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
79.06
Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt
80
Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
81
Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
90
Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden
95
Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft-oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]
96
Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt.
* Die Schlüsselzahlen 72, 74 - 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden.

II. nationale Schlüsselzahlen

104
Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
171
Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste *
172
Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste *
174
Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden *
175
Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 *
176
Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
177
Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein
178
Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr *
179
Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden *
181
Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.01.2013 AM)
182
Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE , C und CE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres. *
183
Auflage zu den Klassen D, DE: Bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 20. Lebensjahres.
184
Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
185
Auflage zu den Klassen C und CE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflagen entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
186
Auflage zu den Klassen D1 und D1E: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur 1. Bei Fahrten im Inland und 2. Im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung abgeschlossen hat.
187
Auflage zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur 1. Bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung abgeschlossen hat.
188
Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur bei Einsatzfahrten und vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
189
Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur bei Einsatzfahrten und vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
190
Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur für das Führen von Fahrzeugen, die zur Reparatur- und Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
191
Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur für das Führen von Fahrzeugen, die zur Reparatur- und Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
193
Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG.
194
Klasse B berechtigt im Inland
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1
b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.
195
Auflage zu der Klasse AM: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben.
196
Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
* Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11a erteilt worden sind, verwendet werden.
Die Schlüsselnummer 182 darf nur bei Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des §76 Nummer 11a erteilt worden sind, verwendet werden.
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